§ 6 Beitragssatz
Der Beitrag beträgt
netto | ||
a) pro m² | Grundstücksfläche | 0,54 € |
b) pro m² | Geschoßfläche | 4,65 € |
§ 7 Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7 a Beitragsablösung
Der Beitrag kann vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwandes, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9 Gebührenerhebung
Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).
§ 9a Grundgebühr
(1) Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss oder nach dem Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses oder des Nenndurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss oder der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
netto | |
bis 4 m³/h | 72,00 € / Jahr |
bis 10 m³/h | 108,00 € / Jahr |
bis 16 m³/h | 156,00 € / Jahr |
bis 25 m³/h | 240,00 € / Jahr |
über 25 m³/h | 312,00 € / Jahr |
Verbundwasserzähler | 708,00 € / Jahr |
(3) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Nenndurchfluss
netto | |
bis 2,5 m³/h | 72,00 € / Jahr |
bis 6 m³/h | 108,00 € / Jahr |
bis 10 m³/h | 156,00 € / Jahr |
bis 15 m³/h | 240,00 € / Jahr |
über 15 m³/h | 312,00 € / Jahr |
Verbundwasserzähler | 708,00 € / Jahr |
(3) Sofern ein Standrohr oder ein beweglicher Wasserzähler von dem Zweckverband zur Verfügung gestellt wird, ist neben der Verbrauchsgebühr pro Kalendertag eine Grundgebühr von netto 0,75 € zu entrichten.
§ 10 Verbrauchsgebühr
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Grundgebühr beträgt netto 1,48 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn
1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
4. der Wasserzähler auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer nicht fristgerecht abgelesen wird.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr netto 1,99 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.